Unter 18

Unter 16: Keine Operationen oder Behandlungen

Bei Kindern und Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen keine ästhetischen Operationen oder ästhetischen Behandlungen vorgenommen werden.

Unter 18: Einwilligung der Erziehungsberechtigten

Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, müssen nach umfassender ärztlicher Aufklärung selbst schriftlich einwilligen und brauchen auch eine schriftliche Einwilligung aller Erziehungsberechtigten.Das gilt sowohl für ästhetische Operationen als auch für ästhetische Behandlungen.

Jugendliche brauchen nicht nur für eine ästhetische Operation, sondern auch für eine ästhetische Behandlung einen Operationspass.
Sie können den Operationspass >hier herunterladen.

Verpflichtende Abklärung psychischer Störungen
Vor einer ästhetischen Operation oder einer ästhetischen Behandlung müssen Jugendliche auf mögliche psychische Störungen untersucht werden. Diese Untersuchung kann von Fachärztinnen/Fachärzten für Psychiatrie, für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder von klinischen Psychologinnen/Psychologen durchgeführt werden. Wird dabei eine psychische Störung festgestellt, darf der Eingriff nicht durchgeführt werden.

 

HINWEIS: Welche ästhetischen Operationen welche Ärztinnen und Ärzte durchführen dürfen, erfahren Sie >hier.